Viele Mandanten sind der Meinung, dass eine der Voraussetzungen für die Einbürgerung der Besitz der Niederlassungserlaubnis ist. Aus diesem Grund verzichten sie auf das Antragsverfahren in der Annahme, dass sie jahrelang warten müssen, bevor sie die Einbürgerung beantragen können.
Das ist nicht richtig.
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz reicht grds. der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Einbürgerung aus.
Allerdings darf es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nicht um solche Titel handeln, die von vorneherein nur zu einem vorübergehenden Zweck erteilt werden.
Die Anspruchseinbürgerung ist also nur bei folgenden Aufenthaltserlaubnissen ausgeschlossen
- zu Ausbildungs- oder Forschungszwecken,
- zur Suche eines Ausbildungs- und Studienplatzes,
- zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte oder
- aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen iSv §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG.
Bzgl. der für die Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer und deren Berechnung beachten Sie bitte meinen nächsten Beitrag.
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