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Ein Einbürgerungsbewerber muss im Deutsch-Test für Zuwanderer in den Bereichen Hören/Lesen, Sprechen und Schreiben mindestens das B1-Niveau erreichen. Schafft der Antragsteller es in einem der Bereiche nicht, besitzt er keine ausreichenden Deutschkenntnisse und kann nicht eingebürgert werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster (Urt. v. 10.12.2020, Az. 19 A 2379/18). 

Ein in Aachen wohnhafter syrischer Staatsangehöriger, der seit 2003 in Deutschland lebt, hatte seine Einbürgerung begehrt. 

Die Städteregion Aachen hatte dies jedoch abgelehnt. Es lagen die Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerber verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt habe. Zudem fehle es am Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Verwaltungsgericht Aachen wies seine Klage mit derselben Begründung ab.

Die Berufung des Bewerbers vor dem Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Einbürgerung voraussetze, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Das sei dann der Fall, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfülle. Der Kläger habe im zuletzt abgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer in den Fertigkeitsbereichen Hören/Lesen und Sprechen jeweils das Teilergebnis B1 erreicht. In dem Bereich Schreiben sei ihm jedoch nur das niedrigere Niveau A2 bescheinigt worden. Damit verfehle er die notwendigen Deutschkenntnisse in schriftlicher Form. 

Nach der Integrationskurstestverordnung kann das Gesamtergebnis zwar auch dann auf B1 lauten, wenn Bewerber nur in zwei der drei Fertigkeitsbereichen die Kompetenzstufe B1 erreichen. Allerdings entspreche dies nicht den Maßstäben der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz. Bei der Einbürgerung gebe es keine solchen Ausnahmen, es müsse das B1-Niveau in allen drei Bereichen vorliegen. 

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Elena Hanes, SALLECK + PARTNER

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