STEUERSTRAFRECHT
Leistungsspektrum
Steuerrecht und Steuerstrafrecht – Zur Unterscheidung
Eines gleich vorweg: Wenn es um Straftaten im Zusammenhang mit dem Fiskus geht, benötigen Sie nicht etwa einen Experten für Steuerrecht, sondern die Unterstützung eines Fachanwalts für Steuerstrafrecht. Das Steuerrecht legt nämlich lediglich die Regeln fest, nach denen besteuert wird, nicht aber die Bestrafung im Falle eines Vergehens.
Diese Aufgabe fällt dem Steuerstrafrecht zu, das neben dem wohl bekanntesten Beispiel, der Steuerhinterziehung, auch noch weitere Straftatbestände benennt und sanktioniert. Zu den möglichen Konsequenzen eines Steuervergehens zählen sowohl Geld- als auch Haftstrafen. Letztere werden auch als Freiheits- oder Gefängnisstrafen bezeichnet und können in vielen Fällen auch zur Bewährung erteilt werden. Das Steuerstrafrecht klärt also zunächst, ob und in welcher Höhe eine Strafe für das Vergehen vorgesehen ist.
In den letzten Jahren zeichnet sich eine schleichende Verschärfung der Gesetzgebung im Steuerstrafrecht ab. Das liegt zum einen an den sich ständig wandelnden Steuergesetzen selbst, zum anderen auch an der Art der Rechtsprechung, bei der sich eine zunehmende Härte feststellen lässt. Ein relatives Novum stellt auch der Befund eines „besonders schweren Falls“ von Steuerhinterziehung dar, der nicht mehr nur mit einer Geld- sondern auch mit einer Haftstrafe sanktioniert wird.
Verkürzt gesagt stellt also das Steuerrecht die Regeln auf, nach denen gespielt wird und das Steuerstrafrecht sorgt für deren Einhaltung.
Wie bereits erwähnt, zählt nicht nur die Steuerhinterziehung zu den im Steuerstrafrecht gelisteten Straftatbeständen. Ebenfalls in dessen Einflussbereich fallen Taten wie Schmuggel, Steuerhehlerei, Bannbruch oder bandenmäßiger Schmuggel, sowie die Wertzeichenfälschung.
Das Steuerstrafrecht gliedert sich in zwei Bestandteile, das sogenannte materielle Steuerstrafrecht und das Strafprozessrecht.
Im materiellen Steuerstrafrecht werden zunächst die möglichen Straftatbestände aufgeführt, diese sind in den Paragraphen 369 bis 376 der Abgabenordnung (AO) geregelt und kein Bestandteil des Strafgesetzbuchs (StGB).
Das Strafprozessrecht regelt hingegen, wie bereits der Name vermuten lässt, den Ablauf des Verfahrens. Steuerrechtsstrafsachen werden üblicherweise nach der Strafprozessordnung (StPO) geregelt
Innerhalb der Abgabenordnung (AO) wird in den Paragraphen 369 bis 384 AO zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten unterschieden. Letztere können nach §373 AO mit einer Geldbuße geahndet werden. In diesen Bereich fallen Vergehen wie die Steuergefährdung (§379 AO), die sogenannte leichtfertige Steuerverkürzung und der unzulässige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen (§ 383 AO). Steuerstraftaten hingegen werden üblicherweise mit Geld- oder Haftstrafen geahndet.
Marcus Fischer
Rechtsanwalt & Partner
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht
Steuerstraftaten im Überblick
Mit dem Begriff Bannbruch wird die Einführung, Durchführung oder die Ausfuhr von verbotenen Gegenständen bezeichnet. Der in §372 AO festgesetzte Strafrahmen sieht für solche Vergehen Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor.
Bandenmäßiger Schmuggel, der gewerbsmäßig oder gar gewaltsam durchgeführt wurde wird laut § 373 AO mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahre geahndet. In Fällen, die als weniger schwerwiegend eingestuft werden können auch Geldstrafen verhängt werden.
Der Straftatbestand der Steuerhehlerei ist dann erfüllt, wenn beim Kauf oder bei der Absetzung von Waren oder Erzeugnissen die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben umgangen werden. Auch die Beihilfe zu solchen Taten gilt bereits als strafbar. Die Abgabenordnung sieht für diese Straftaten Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor, bei geringeren Vergehen auch Geldstrafen (Vgl. § 374 AO).
Übersicht Steuerstrafverfahren
Ist der Anfangsverdacht ausreichend, wird durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches in schwereren Fällen auch die Steuerfahndung auf den Plan ruft. Die Beamten der Steuerfahndung sind bei der Handhabung der Recherchemethoden nicht zimperlich, alles möglicherweise verwertbare Material kann zu Ermittlungszwecken beschlagnahmt werden. Das beinhaltet auch PCs und Smartphones, Schriftstücke, Postverkehr und Visitenkarten. Die Steuerfahndung schlüsselt die Ermittlung nun in einzelne Schritte auf.
An dieser Stelle sollte allerspätestens Ihr Fachanwalt für Steuerstrafrecht herangezogen werden. Dieser benötigt zu Ihrer bestmöglichen Verteidigung eine vollständige Akteneinsicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es auf alle Fälle auch ratsam zu schweigen, um eine Selbstbelastung tunlichst zu vermeiden. Nach der Akteneinsicht erarbeitet Ihr Strafverteidiger gemeinsam mit Ihnen Ihre Verteidigungsstrategie. Ihr Anteil in dieser Phase besteht in Ihrer unbedingten Aufrichtigkeit gegenüber Ihrem Fachanwalt.
Je nach Umfang der ermittelten Schuld kann ein Verfahren bereits an dieser Stelle eingestellt werden. Die ist beispielsweise meist der Fall, wenn die Steuerschuld einen Betrag von 500€ nicht übersteigt.
Anderenfalls wird nun ein Strafbefehl erlassen und/oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet. In eindeutigen und weniger schwerwiegenden Fällen kann daraufhin bereits die Strafvollstreckung erfolgen.
Oft kann ein langwieriges und oft belastendes Gerichtsverfahren vermieden werden, indem frühzeitig Kontakt zu den ermittelnden Behörden aufgenommen wird. Das erste Ziel jeder Strafverteidigung liegt selbstverständlich in der Straffreiheit des Beschuldigten. Ein Weg, um eine gerichtliche Verhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden liegt in der Selbstanzeige. Vor allem bei einer geringen steuerlichen Schuld führt diese meist zu einer Einstellung des Verfahrens.
Häufig wird das Verfahren auch gegen eine Geldauflage eingestellt. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Schwere der Schuld des Täters nicht überwiegt.
Bei einer schwierigen Rechtslage oder besonders komplexen Sachverhalten kann das Verfahren ebenfalls gegen eine Geldauflage eingestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrag der Verkürzung nicht die Summe von 5.000 Euro übersteigt.
Für den Fall, dass eine Einstellung des Verfahrens aufgrund der Schwere der Schuld nicht möglich ist, sieht die Gesetzgebung entweder eine Geld- und/oder eine Haftstrafe vor. Liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Probleme vor, werden die meisten Fälle mittels eines Strafbefehlsverfahrens abgewickelt. Das mögliche Strafmaß liegt hierbei zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Auch die Verhängung längerer Haftstrafen, die zur Bewährung ausgesprochen werden ist im Strafbefehlsverfahren möglich.
Der Worst Case liegt in der Abgabe des Verfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hierbei wird das Steuerstrafverfahren weder durch eine Einstellung noch durch den Erlass eines Strafbefehls beendet. Das Verfahren wird an die reguläre Staatsanwaltschaft weitergegeben. Dieser Fall tritt häufig bei Wiederholungstätern ein, die bereits einschlägig vorbestraft sind.
Weitere Gründe für diese Handhabung können sein:
- Die voraussichtliche Ablehnung des Strafbefehls durch den Angeklagten
- Eine vorgesehene Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
- Eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird