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Die Bundesregierung arbeitet derzeit mit Hochdruck daran, die Folgen durch die Ausbreitung des Virus Covid-19 auf die Wirtschaft möglichst gering zu halten. Hierfür ist derzeit ein kurzfristiges Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie im Zivil , Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Vorbereitung. Dieses Gesetz soll zeitnah verabschiedet werden und nach derzeitigem Kenntnisstand teilweise Rückwirkung auf den 01.03.2020 entfalten. Neben Auswirkungen auf Miet- und Darlehensverträge in Bezug auf Verbraucher sind in folgenden, für Unternehmen relevanten Bereichen zeitlich begrenzte Neuregelungen geplant:

1. Dauerschuldverhältnisse

Das Gesetz sieht zunächst Erleichterungen der Leistungs- und Zahlungsverpflichtungen für Verbraucher und Kleinstunternehmer im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (ausgenommen Arbeits-, Reise-, Darlehens- und Mietverhältnisse) vor. Kleinstunternehmer sind dabei Unternehmen mit maximal neun Beschäftigten und einem Umsatz von maximal zwei Millionen € pro Jahr oder maximal zwei Millionen € Bilanzsumme, wobei Einzelunternehmen einer Unternehmensgruppe zusammen zu rechnen sind. 

2. Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft

Zur Erleichterung der Beschlussfassung einer Hauptversammlung in Zusammenhang mit dem bestehenden Ansammlungsverbot sieht das neue Gesetz bei der AG die Möglichkeit vor, eine präsenzlose Hauptversammlung, z.B. in Form einer Online-Hauptversammlung, abzuhalten mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten und Verkürzung der Ladungsfrist auf 21 Tage vor der Hauptversammlung. Eine Regelung in der Satzung oder Geschäftsordnung bedarf es hierfür nicht. Voraussetzung ist zunächst eine Entscheidung des Vorstandes zur Durchführung der Versammlung in dieser Form. Eine solche kann der Vorstand treffen, sofern:

  • eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung erfolgt;
  • die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie die Vollmachtserteilung möglich sind;
  • den Aktionären Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht werden; und
  • die Möglichkeit des elektronischen Widerspruchs beim Notar gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sichergestellt ist.

Über die Beantwortung von Fragen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem und freiem Ermessen. Dabei ist auch die Anordnung möglich, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.

Der Vorstand kann hierbei zudem entscheiden, dass die Hauptversammlung im Laufe des gesamten Geschäftsjahres erfolgt. Die zeitliche Begrenzung auf die ersten acht Monate des Geschäftsjahres wird demnach aufgehoben.

Anfechtungsklagen können, sofern der Gesellschaft kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, vorerst nicht mehr darauf gestützt werden, dass

  • Verstöße gegen die Verpflichtung, bei elektronischer Stimmabgabe oder Briefwahl den Zugang der abgegeben Stimme zu bestätigen, vorliegen,
  • eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgte, oder
  • dass eine Verletzung der Maßgaben für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung vorliegt.

Weiterhin ist der Vorstand auch ohne Verankerung in der Satzung ermächtigt, den Aktionären einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 AktG zu zahlen.

Sämtliche Entscheidungen des Vorstandes in Bezug auf die Inanspruchnahme der dargestellten Erleichterungen bedürfen dabei der Zustimmung des Aufsichtsrates. Auch dieser ist ermächtigt, seine Beschlüsse ohne physische Anwesenheit der Mitglieder schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise zu fassen.

Die Regelungen gelten hierbei zunächst für das Jahr 2020. Eine Erweiterung für das Jahr 2021 ist möglich.

3. Beschlüsse weiterer Körperschaften

Auch in Bezug auf GmbH, Genossenschaft oder Verein soll das Gesetz die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Zustimmung der Beteiligten vorsehen. 
In Bezug auf die Amtsdauer der einzelnen Organe sollen sich Regelungen zur Ausdehnung dieser finden.

4. Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht wird wohl zunächst bis 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenzreife beruht nicht auf den Folgen der Pandemie oder eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ist nicht absehbar.

Hieraus ergibt sich zudem eine Minimierung des Haftungsrisikos von Geschäftsführern, welche Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit vornehmen, sowie von Banken und Gesellschaftern, welche der grundsätzlich zahlungsunfähigen Gesellschaft Kredite und Sicherheiten gewähren.

Auch die Anfechtbarkeit von kongruenten Handlungen bis einschließlich 30. September 2020 soll erheblich eingeschränkt werden und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sein.

Eine Verlängerung der Erleichterungen soll hierbei bereits im Gesetz vorgesehen sein. Aufgrund der noch fehlenden endgültigen Formulierung des Gesetzes handelt es sich ausschließlich um vorläufige Angaben. Eine Anwendbarkeit der Regelungen und Erleichterungen bedarf zwingend der Überprüfung im Einzelfall. Eine rechtliche Beratung ist vor der Stützung auf diverse Erleichterungen anzuraten. 

5. Steuerrecht

Unabhängig von den gesetzlich nun vorgesehenen Änderungen finden sich sowohl auf Landes- als auch Bundesebene bereits Ankündigungen zu Erleichterungen für Unternehmer auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Bayerische Unternehmen können hierbei gemäß der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat an das Finanzamt einen Antrag auf Rückzahlung bereits geleisteter Umsatzsteuervorauszahlungen stellen, um eine kurzfristige Liquidität erlangen zu können.

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium in Zusammenwirken mit den obersten Finanzbehörden der Länder weitere Regelungen getroffen, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie durch steuerliche Erleichterungen möglichst gering zu halten. Im Vordergrund stehen hierbei insbesondere die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerschulden sowie das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen in begründeten Fällen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder schlossen sich zudem zusammen für einen gleich lautenden Erlass in Bezug auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gemäß § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG. Hiernach ist das zuständige Finanzamt berechtigt, bei Kenntnis über Veränderungen des Gewerbeertrags im Erhebungszeitraum die Gewerbesteuervorauszahlung entsprechend anzupassen. Dies ist insbesondere nach Antrag des jeweiligen unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen unter Darlegung der Umstände möglich. Zur Orientierung für die Behörde dient dabei die Herabsetzung der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuervorauszahlungen.

Stundungs- und Erlassanträge sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich weiter an die jeweilige Gemeinde und nur in Ausnahmefällen an das zuständige Finanzamt zu stellen.

Sollten Sie als Unternehmer Fragen zu den neuen gesetzlichen Vorgaben bzw. angekündigten steuerlichen Erleichterungen und deren Voraussetzungen haben, steht Ihnen unser Team aus Rechtsanwälten sowie unsere Steuerberaterin gerne jederzeit beratend zur Seite.

Sämtliche Ausführungen entsprechen hierbei Ankündigungen mit Stand zum 24.03.2020 und sind deshalb vorläufig. Wir halten Sie selbstverständlich in Bezug auf die endgültigen Regelungen auf dem Laufenden.

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Dr. Benedikt Salleck , SALLECK + PARTNER

Rechtsanwalt | Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Kontaktieren Sie mich. Hier klicken.