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Abseits von den arbeitsrechtlichen Problemen rund um die Corona-Pandemie zeigt ein anderes Beispiel, dass eine schlechte Planung bei einem geplanten Personalabbau erhebliche finanzielle Schäden bei Arbeitgebern verursachen kann. Air Berlin reichte die Massenentlassungsanzeige für sämtliche Entlassungen bei der Arbeitsagentur Berlin-Nord ein. Zu Unrecht entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Senat stellte fest, dass Air Berlin mehrere eigenständige Stationen unterhielt, die die Voraussetzungen eines Betriebs im Sinne des BetrVG erfüllten. Die Kündigungen des Personals, das dem Standort Köln zugeordnet war, hätten somit der dort zuständigen Arbeitsagentur angezeigt werden müssen. Alleine aufgrund dieses Fehlers sind die gerichtlich angegriffenen Kündigungen unwirksam (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nummer 11/20).

Wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, ist gerade dann, wenn das Unternehmen an mehreren Orten gleichzeitig eine Geschäftstätigkeit ausübt, Vorsicht bei der Anzeige geboten. Ist eine Filiale bzw. Zweigstelle insbesondere im Hinblick auf den Aufgabenbereich und die Organisation eigenständig, so handelt es sich betriebsverfassungsrechtlich um selbstständige Betriebe. Ist diese Selbstständigkeit gegeben, so ist die Massenentlassungsanzeige bei der vor Ort zuständigen Arbeitsagentur einzureichen.

Die Massenentlassungsanzeige stellt immer wieder Probleme für Kündigungen dar und Fehler führen in aller Regel zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Der Begriff der Massenentlassungsanzeige wird dabei vielfach unterschätzt. In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern sind bereits mehr als 5 Entlassungen, die der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen ausspricht, anzeigepflichtig.

Der Begriff der Entlassung umfasst zudem nicht nur Kündigungen des Arbeitgebers. Auch Aufhebungsverträge und sogar die Kündigung eines Arbeitnehmers, die einer betriebsbedingten Kündigung (beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung) zuvorkommt, kann anzeigepflichtig sein.

Die Massenentlassungsanzeige kann somit auch für kleinere Betriebe notwendig sein und Fehler bei der Anzeige können später nicht mehr korrigiert werden. Die Kündigungen müssen erneut angezeigt und ausgesprochen werden, was zu erheblichen Verzögerungen führen kann.

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Kevin Nowack, SALLECK + PARTNER

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