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Am 19.01.2021 wurde in der Pressekonferenz bekannt, dass es während der Pandemie einen jedenfalls befristeten Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Homeoffice Arbeitsplatz geben wird. Doch dies wird nicht für alle Arbeitnehmer gelten. Die genauen Regelungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung getroffen.

1. Was gilt bisher?

Nach bisheriger Rechtslage haben Arbeitnehmer weder das Recht, aber auch nicht die Pflicht im Homeoffice zu arbeiten. Ohne eine vertragliche Absprache oder eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag, kann man daher seinen Arbeitgeber nicht zwingen, dass er Homeoffice Arbeit ermöglichen muss.

2. Was soll geändert werden?

Die Arbeitgeber werden jetzt verpflichtet in vielen Bereichen Homeoffice zu ermöglichen. Die Rechtsgrundlage für diese Pflicht ist § 2 Absatz 4 der genannten Verordnung. Die Regelung sieht vor, dass bei Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden muss, es sei denn, dass zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Weiter konkretisiert werden diese Gründe aber nicht.

3. Wer wird keinen Homeoffice Arbeitsplatz verlangen können?

Bei gewissen Bereichen ist offensichtlich, dass ein Homeoffice Arbeitsplatz nicht möglich ist. So scheitert beispielsweise bei Ärzten, Krankenpflegern, Mechanikern, Handwerkern sowie Beschäftigten im Bereich Produktion ein Anspruch daran, dass diese keinen Büroplatz oder vergleichbaren Arbeitsplatz haben.

Doch selbst für Beschäftigte im Büro muss die Homeoffice Arbeit auch betrieblich möglich sein. Es wird nicht als Begründung für eine Verweigerung von Homeoffice ausreichen, wenn der Arbeitgeber angibt, dass die Kommunikation durch die Homeoffice Arbeit erschwert ist oder er seine Arbeitnehmer vor Ort kontrollieren will. Ist aber die Installation von notwendiger Software nicht auf einem mobilen Arbeitsplatz möglich oder erfordern die betrieblichen Abläufe auch die Anwesenheit im Büro, so wird der Arbeitgeber etwaig mit einer guten Begründung auch um die Homeoffice Pflicht herumkommen. Hier muss man sich aber immer alle Details des Einzelfalls ansehen und eine pauschale Beantwortung der Frage ist kaum möglich.

4. Muss der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten?

Nein. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet im Homeoffice zu arbeiten. Soweit es keine anderen vertraglichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, ist der Arbeitnehmer daher nicht verpflichtet im Homeoffice zu arbeiten.

5. Wie lange gilt dieser Anspruch

Zunächst soll die Verordnung bis zum 15.03.2021 gelten. Eine Verlängerung erscheint aber wohl nicht ausgeschlossen. Dies wird sicher auch von den Entwicklungen der Infektionszahlen abhängen.

6. Was muss der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern im Homeoffice beachten?


Nur weil ein Arbeitnehmer nicht im Betrieb tätig ist, heißt dies nicht, dass der Arbeitgeber keine Schutzpflichten hat. Wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch, hat der Arbeitgeber die Einhaltung des ArbZG (Einhaltung von Ruhe- und Pausenzeiten, Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitszeit, Sonntagsarbeitsverbot, etc.) sicherzustellen. Auch die weiteren Arbeitsschutzvorschriften gelten mit wenigen Ausnahmen auch für Arbeitnehmer im Homeoffice. Alle Arbeitgeber ohne eine Gefährdungsbeurteilung, die auch Homeoffice Arbeit umfasst oder die vorher keine Homeoffice Tätigkeit ermöglicht haben, sollten sich spätestens dann arbeitsrechtlich beraten lassen, falls ein Arbeitnehmer von seinem Anspruch Gebrauch macht und mobiles Arbeiten während der Pandemie einfordert.

7. Was ist mit dem Datenschutz?


Neben den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften hat der Arbeitgeber natürlich auch die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Auch hier sollten zwingend Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen werden, wie die Einhaltung des Datenschutzes im Homeoffice gewährleistet werden kann.

8. Hat der Arbeitgeber einen Anspruch die Wohnung des Arbeitnehmers zu betreten?


Ohne eine vertragliche Vereinbarung wird man keinen dahingehenden Anspruch des Arbeitgebers erkennen können. Der Arbeitgeber wird nicht die Wohnung betreten dürfen, um zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer auch wirklich arbeitet. Allerdings muss der Arbeitgeber auch überprüfen können, ob der Arbeitnehmer die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einhält. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass Pausen eingehalten werden und nicht die maximal erlaubte werktägliche Arbeitszeit überschritten wird. Zur Vermeidung von Streit und einer Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses sollte hier von Beginn an klar geregelt sein, wie der Arbeitnehmer seine Arbeit zu dokumentieren hat. Blindes Vertrauen auf das Einhalten der Arbeitsschutzvorschriften oder die bloße Belehrung über bestehende Pflichten wird den Arbeitgeber nicht schützen, da er Kontrollpflichten zu erfüllen hat.

9. Kommt der generelle Anspruch auf Homeoffice auch nach der Pandemie?


Nach derzeitigem Stand wird es keinen generellen Anspruch auf Homeoffice Arbeit geben. Zwar gibt es inzwischen einen Gesetzesentwurf für das sogenannte „Mobile Arbeit-Gesetz – MAG)“. In dem Gesetzesentwurf ist aber kein Anspruch des Arbeitnehmers vorgesehen, sondern es wird nur ein Verfahren geregelt, wie über einen geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers im Homeoffice arbeiten zu wollen, zu verfahren ist. Hier kann es nach dem jetzigen Stand des Gesetzesentwurf zwar zu einer Genehmigungsfiktion der Homeoffice-Tätigkeit kommen, wenn der Arbeitgeber Fristen versäumt. Lehnt der Arbeitgeber aber ab, kann sich der Arbeitnehmer hiergegen nicht gerichtlich wehren. Einen Anspruch sieht der Gesetzesentwurf somit nicht vor.

10. Wie kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Homeoffice Arbeit durchsetzen?


In Bayern kontrollieren die Gewerbeaufsichtsämter die Einhaltung des Arbeitsschutzes. Diese sind letztendlich auch verpflichtet die Einhaltung der Homeoffice Pflicht zu kontrollieren. Geht ein Arbeitnehmer davon aus, dass bei seinem Arbeitsplatz Homeoffice möglich ist, aber rechtswidrig nicht gewährt wird, kann er sich grundsätzlich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Forderung immer erst gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Ein Beschwerderecht gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt ist nur dann zulässig, wenn die Beschwerde des Arbeitnehmers erfolglos bleibt.

Ob der Arbeitnehmer den Anspruch auch arbeitsgerichtlich geltend machen kann, wird von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Aus der Begründung der Verordnung ergibt sich ausdrücklich, dass dem Arbeitnehmer – wie im Arbeitsschutz üblich – kein subjektives Klagerecht zustehen soll. Allerdings ergeben sich auch Schutzpflichten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrechts, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass auch Arbeitsgerichte den Arbeitgeber zur Ermöglichung von Homeoffice Arbeit verurteilen.

Es lässt sich aber nur nach Prüfung aller Umstände des Betriebs, der konkreten Beschäftigung und der vertraglichen Rechtsgrundlagen wirklich rechtssicher beurteilen, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich im Homeoffice zu beschäftigen ist und welche Rechtsmittel möglich sind, wenn sich der Arbeitgeber grundlos weigert Homeoffice Arbeit anzubieten. Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Kevin Nowack steht sowohl Arbeitgebern, als auch Arbeitnehmern bei allen Fragen rund um das Thema Homeoffice als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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Kevin Nowack, SALLECK + PARTNER

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