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Im Rahmen der Pressekonferenz des Ministerpräsidenten Markus Söder am 16.03.2020 wurde für ganz Bayern der Katastrophenfall ausgerufen. Hierbei machte die bayerische Regierung von ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 3 S. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) Gebrauch. Damit wurde in kurzer Zeit bereits die zweite Allgemeinverfügung nach Schließung der Schulen und Kitas erlassen.

Viele Fragen blieben für die Bürger jedoch unbeantwortet. So insbesondere, was genau eine Allgemeinverfügung ist, wann von einem Katastrophenfall die Rede sein kann und welche Konsequenzen der Ausruf nun für die bayerische Bevölkerung hat.

Was ist eine Allgemeinverfügung?

Nach offizieller Definition ist eine Allgemeinverfügung „ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft“.

Im nun konkreten Fall bedeutet dies die Anordnung der bayerischen Regierung diverser Maßnahmen an die gesamte bayerische Bevölkerung zum Schutz der Allgemeinheit. Sämtliche Bürger im Gebiet des Freistaats Bayern haben dieser Verfügung Folge zu leisten.

Was bedeutet ein Katastrophenfall?

Beschrieben wird der Katastrophenfall zunächst in Art. 1 Abs. 2 BayKSG als „ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.“

Zur Anwendung kam das Katastrophenschutzgesetz bisher insbesondere auf kommunaler Ebene in Folge von Naturereignissen wie starken Hochwassern. Ein Ausruf für das gesamte Gebiet des Freistaates gab es hingegen bisher noch nicht.

Die ungewöhnliche und ungewohnte Situation aufgrund der erheblichen Ausbreitung des Virus erfordert jetzt jedoch genau diese Maßnahme, um das Leben und die Gesundheit der Einwohner in Bayern zu schützen.

Welche Ziele verfolgt der Freistaat?

Hintergrund des Ausrufs ist eine erleichterte Organisation des Ordnungsrechts sowie der medizinischen Bereiche. Durch den Ausruf des Katastrophenfalls wird die Leitung der obersten Katastrophenschutzbehörde übertragen, welche die im Katastrophenschutz zusammenwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte koordiniert und damit eine Einheitlichkeit schafft. Die getroffenen Maßnahmen sollen dazu dienen, die Ausbreitung des Virus bestmöglich einzudämmen und das exponentielle Wachstum der Infektionskurve zu beenden.

Wer ist von den Maßnahmen betroffen?

Grundsätzlich gibt es auf diese Frage nur eine Antwort: jeder! Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um Privatpersonen oder Unternehmen handelt. Das Zusammenwirken der Bevölkerung ist unabdinglich. Unterschiede lassen sich ausschließlich bei der Intensität der Betroffenheit erkennen.
Welche Konsequenzen gibt es für Bürger als Privatperson?

Zunächst hat der Staat durch den Ausruf des Katastrophenfalls die Möglichkeit, auch die Grundrechte aller einzuschränken. Wie sich in der letzten Woche bereits zeigte, ist hiervon besonders das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 113 der Bayerischen Verfassung bzw. Art. 8 GG betroffen.

Die Bürger wurden bereits vergangene Woche dazu aufgefordert Menschenansammlung – auch außerhalb von Events oder Veranstaltungen – zu meiden. Das Besuchsrecht in Alten- und Pflegeheimen wurde zudem für zunächst unbestimmte Zeit ausgesetzt. Bisher wurde jedoch meist an die Eigeninitiative und das Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen appelliert. Anders zeigt sich dies in anderen Ländern der EU. So haben zwischenzeitlich Österreich, Italien, Frankreich und Spanien eine umfängliche Ausgangssperre angeordnet. Die Bevölkerung ist demnach – bis auf wenige Ausnahmen – dazu verpflichtet, in ihren Häusern und Wohnungen zu verbleiben.

Ebenso betroffen ist das durch europäische Vorschriften gesicherte Recht auf die Reisefreiheit innerhalb der Europäischen Union. Durch die Wiedereinführung von Grenzkontrollen wurden Reisen in andere Länder ohne eine schwerwiegende Begründung zunächst begrenzt, durch das zwischenzeitlich ausgesprochene allgemeine Reiseverbot erfolgte eine vollständige Untersagung – bis auf sehr wenige Einzelfälle. Dies betrifft selbst die Bewegungsfreiheit innerhalb des Bundesgebietes, welche nun ebenfalls erheblich beschränkt ist. Übernachtung in Hotels oder Pensionen ohne einen beruflichen Hintergrund wurden hier ebenso untersagt.

Die Maßnahme der fast vollständigen Ausgangssperre ist dabei auch in Bayern sowie dem gesamten Bundesgebiet denkbar. Die Grenze der Maßnahmen setzt ausschließlich die sogenannte Verhältnismäßigkeit. Der Staat hat hiernach zwischen dem Ausmaß des Eingriffs in die Rechte der Bürger und der bestehenden Gefahr für die Allgemeinheit abzuwägen. Die Gefahren für die Allgemeinheit werden derzeit als sehr gewichtig eingestuft, sodass die Hürden für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme sehr hoch zu setzen sind.

Sehr klar sind derzeit zudem die Anordnungen in Bezug auf Veranstaltungen. Hierbei wurden sämtliche Freizeitaktivitäten des öffentlichen Lebens untersagt. Hierzu zählen neben Veranstaltungen wie Konzerten und Volksfesten auch die Untersagung der Öffnung von Theatern, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Kinos, Theatern und vielem mehr. Auch betroffen sind hiervon öffentliche und unter freiem Himmel befindliche Treffpunkte wie Spiel- und Sportplätze.

Wen treffen die Maßnahmen finanziell?

Zunächst stellt sich für Privatpersonen als Arbeitnehmer insbesondere die Frage: Sind Gehaltszahlungen weiterhin gesichert? Diese und weitere Fragen des Arbeitsrechtes beantwortet Ihnen mein Kollege Rechtsanwalt Kevin Novack im Rahmen seiner Blog-Einträge oder gerne auch im persönlichen Gespräch.

Neben den bereits dargestellten Einschränkungen für den Einzelnen, bedeuten die Maßnahmen jedoch auch erhebliche finanzielle Einbußen für die Veranstalter, Betreiber und weitere Unternehmer. Stark betroffen sind aufgrund der erlassenen Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 die Einzelhändler, sofern zu deren Sortiment nicht Gegenstände des täglichen Bedarfs zählen. Ausgenommen von der Allgemeinverfügung sind demnach insbesondere Supermärkte, Drogerien, Apotheken, Banken, Waschsalons, Friseure und Tankstellen.

Auch die Öffnungszeiten der Gastronomen werden erheblich begrenzt. Restaurants dürfen in Bayern ausschließlich von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr für den Publikumsverkehr öffnen. Dies zudem nur unter der Voraussetzung, dass sich maximal 30 Personen in der Lokalität und Tische in einem Abstand von 1,5 Metern befinden. Nach 15:00 Uhr dürfen Speisen und Getränke ausschließlich to go weitergegeben oder zu den Bestellern geliefert werden.

Mit starken Umsatzeinbußen ist demnach in der nahen Zukunft in diesen Bereichen zu rechnen.

Wie bekommen Unternehmer finanzielle Hilfe?

Im Rahmen der Pressekonferenz zum Erlass der Allgemeinverfügung sowie dem Ausruf des Katastrophenfalls wurden bereits weitreichende finanzielle Zuschüsse durch den Staat zugesichert.

Derzeit ist die Sprache von einer Summe in Höhe von 10 Milliarden €, welche Betroffenen im Freistaat Bayern zur Verfügung gestellt werden sollen. Kurzfristig und ohne hohe formelle Hürden ist die Rede von einer Unterstützung in Höhe von 5.000,00 € bis 30.000,00 € je nach Anzahl der Beschäftigten. Diese Auszahlungen sollen noch im Laufe dieser Woche erfolgen, um sehr kurzfristig Liquiditätsengpässe verhindern zu können.

Daneben greifen für größere Liquiditätsengpässe die von der Bundesregierung angekündigten Schutzschirme.

Weiterhin ungeklärt ist die Frage, ob neben der Inanspruchnahme der finanziellen Hilfen durch kurzfristige Liquiditätszuschüsse und Kredite im Einzelfall auch Entschädigungsansprüche der Unternehmer gegen den Staat bestehen können.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Anordnungen?

Bei Verstößen gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung ist mit erheblichen Bußgeldern zu rechnen. Die Höhe wird auch hier im Einzelfall festzulegen sein.

Sollten Sie demnach Fragen zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Hilfeleistungen sowie Entschädigungsansprüchen gegen den Staat oder Möglichkeiten des Vorgehens gegen verhängte Bußgelder haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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Dr. Benedikt Salleck , SALLECK + PARTNER

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