Man hört immer wieder die Aussage, dass Arbeitnehmer in der Kurzarbeit unkündbar sind. Dies ist aber nicht richtig. Anders als beispielsweise in der Elternzeit oder während der Schwangerschaft sieht das Gesetz keinen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in der Kurzarbeit vor.
Auch in der Kurzarbeit kann somit durch den Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen werden. Beschäftigt der Arbeitgeber in einem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer muss er jedoch die Kündigung sozial rechtfertigen. Das bedeutet, dass die Kündigung auf verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen beruhen muss, die den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit stand halten.
Für verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe ergeben sich in der Kurzarbeit keine Besonderheiten. Stiehlt ein Arbeitnehmer beispielsweise Betriebsmittel des Arbeitgebers, so kann der Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit verhaltensbedingt gekündigt werden. Eine Abmahnung ist in diesen gravierenden Fällen in der Regel nicht notwendig. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr ausüben, beispielsweise weil er den Führerschein dauerhaft verloren hat und nicht mehr als Kraftfahrer arbeiten kann, so hindert auch die angeordnete Kurzarbeit nicht die Kündigung.
Besonderheiten bestehen aber dann, wenn der Arbeitgeber während der Kurzarbeit betriebsbedingt kündigen will. Mit der Anzeige der Kurzarbeit prognostiziert der Arbeitgeber, dass nur ein vorübergehender Arbeitsausfall besteht. Der Arbeitgeber geht demnach davon aus, dass in einem gewissen Zeitraum wieder die volle Beschäftigungsmöglichkeit gegeben ist. Für einen betriebsbedingten Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber dagegen beweisen, dass ein dauerhafter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit eingetreten ist.
Mit der Anzeige der Kurzarbeit schafft der Arbeitgeber somit ein Indiz, dass nur ein vorübergehender und kein dauerhafter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit besteht. In einem Arbeitsgerichtsprozess muss diese Indizwirkung der Kurzarbeit beseitigt werden, was nicht immer ganz einfach ist. Hier kann man Arbeitgebern, die betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit aussprechen wollen, nur dringend anraten sich vorher beraten zu lassen.
Denn die Kündigung in Kurzarbeit hat noch einen weiteren negativen Aspekt für den Arbeitgeber. Die Berechtigung eines Arbeitnehmers für Kurzarbeitergeld setzt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraus. Mit dem Ausspruch der Kündigung verliert der Arbeitnehmer somit den Anspruch auf Kurzarbeitergeld und er ist wieder normal zu bezahlen.
Kann der Arbeitgeber in dem Kündigungsschutzprozess nicht das Indiz des nur vorübergehender Arbeitsausfalls beweisen, so kann eine „Corona-Kündigung“ während der Kurzarbeit zu erheblichen finanziellen Kosten führen.
Als Arbeitnehmer sollten Sie eine erhaltene Kündigung umgehend anwaltlich prüfen lassen. Eine Kündigung wird endgültig wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhebt. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Arbeitnehmer eine ausgesprochene Kündigung nur noch in absoluten Ausnahmefällen angreifen. Aufgrund dieser sehr kurzen Frist ist schnelles Handeln hier dringend geboten.