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Rechte und Pflichten der Urlaubsgewährung: Für die Urlaubsgewährung ist der Arbeitgeber zuständig

Ein Fall aus dem Jahre 2014: Urlaubsgewährung nach der Kündigung

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben bestimmte Rechte und Pflichten der Urlaubsgewährung einzuhalten. Bisher war es so, dass der Urlaub am Jahresende verfällt, wenn er nicht wenigstens beantragt wurde. Eine große Ausnahme: Der Urlaub konnte aus Krankheitsgründen nicht genommen werden. Einem Arbeitnehmer standen laut Arbeitsvertrag 24 Urlaubstage zu. Der Kläger war von Oktober 2010 bis Ende März 2014 beim Angeklagten als Arbeitnehmer tätig.  Im Jahr 2014 endete das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer wollte noch Urlaub aus dem Jahr 2013 abgegolten bekommen. 2013 hatte er lediglich 16 seiner 24 Urlaubstage genommen. 

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) vom 07. Mai 2015

Das  Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) urteilte, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den gesetzlichen Urlaubsanspruch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen von sich aus zu erfüllen. Er muss und darf nicht auf einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers warten. Hat ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt, muss der Arbeitgeber den Urlaub unter Einbeziehung etwaiger Wünsche des Arbeitnehmers verbindlich festlegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, muss er Schadensersatz zahlen. Allerdings muss der Arbeitgeber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub einstehen. Deshalb musste er im vorliegenden Fall nur noch vier Tage abgelten, da der gesetzliche Mindestanspruch einer Fünftagewoche lediglich 20 Urlaubstage beträgt.

Unser Rechtsfazit und Hinweis zum Blogthema Rechte und Pflichten der Urlaubsgewährung und dem vorliegenden Urteil: 

1. Für die Gewährung und letztendlich die Beantragung des Urlaubs ist also nach Ansicht des LAG der Arbeitgeber zuständig. Der Arbeitgeber ist demnach dazu verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen.

2. Der gesetzliche Mindesturlaub dient gemäß des Arbeitsschutzes dem Gesundheitsschutz der Arbeitskraft.

3. Arbeitnehmer sind dennoch gut beraten, entsprechende Urlaubsanträge rechtzeitig zu stellen. 

 

 

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Quelle des Gerichtsurteils: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.05.2015 – 10 Sa 86/15

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