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Bußgeld Blitzer-App: Auch ein Smartphone stellt ein verbotenes technisches Warngerät dar

Gegen denjenigen, der während der Fahrt im Straßenverkehr auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon eine Blitzer-App aufgerufen hat, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Gegen einen Fahrzeugführer wurde ein Bußgeld von 75 EUR verhängt. Der Fahrer hatte während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt. Nachdem der Fahrzeugführer auf einem Parkplatz nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von Polizeibeamten angehalten wurde, hatten diese auf dem Display seines Smartphones die Blitzer-App festgestellt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) vom 03. Oktober 2015 zum Thema Bußgeld Blitzer-App

Hiermit hat der Betroffene nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) gegen das Verbot verstoßen, ein technisches Gerät betriebsbereit mitzuführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt. Den Einwand des Betroffenen, dass der Betrieb einer sogenannten Blitzer-App auf einem Smartphone keinen Verstoß gegen bußgeldrechtliche Vorschriften darstelle hat das Gericht als unerheblich eingestuft. Der Angeklagte argumentierte, ein Smartphone sei nicht dazu bestimmt Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Der Betroffene hatte während der Fahrt sein eingeschaltetes Smartphone am Armaturenbrett befestigt, auf dem die Blitzer-App betriebsbereit war. Das Smartphone stellt somit ein technisches Gerät dar, das während einer konkreten Fahrt (auch) dazu bestimmt war, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Zudem sei diese Konstellation vergleichbar mit dem betriebsbereiten Mitführen eines Navigationssystems mit Ankündigungsfunktion. Auch bei Benutzung dieser Geräte wird gegen das entsprechende Verbot verstoßen.

Unser Rechtsfazit und Hinweise zum Blogthema Bußgeld Blitzer-App und dem vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts: 

1. Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist. (Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 )

2. „Blitzer-Apps“ dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen. (Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15)

3. Bei der Entscheidung des OLG handelt es sich um eine erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Mobiltelefone, auf denen Blitzer-Apps installiert sind, ein technisches Gerät darstellen, das geeignet ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Ob andere Oberlandesgerichte der Entscheidung folgen, bleibt abzuwarten.

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Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 

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Marcus Fischer

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