Schadensersatzansprüche unbedingt innerhalb der Regulierungsfrist geltend machen!
Nach einem Unfall mit einem ausländischen Militärfahrzeug eines NATO-Staates müssen Schadensersatzansprüche innerhalb einer Dreimonatsfrist gegenüber der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend gemacht werden.
Wird diese Frist schuldlos versäumt, kann ein Geschädigter innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für das Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wird auch die letztgenannte Frist versäumt, sind die Schadensersatzansprüche endgültig nicht mehr durchsetzbar.
Verkehrsunfall mit ausländischem Militärfahrzeug: Wer ist zuständig für die Schadensregulierung?
Der Kläger aus Siegen erlitt im März 2015 in Bielefeld einen Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw mit einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte kollidierte. Der für die Regulierung derartiger Schäden nach dem NATO-Truppenstatut und seinem Zusatzabkommen zuständigen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Schadensregulierungsstelle des Bundes – meldete der Kläger den Schaden erstmals Anfang September 2015.
Zwischenzeitlich wandte sich der Kläger – jeweils in der Annahme, er kontaktiere den zuständigen Haftpflichtversicherer – an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. und eine in Hamburg ansässige private Gesellschaft für internationale Schadensregulierung. Im Juli 2015 mandatierte er seine spätere Prozessbevollmächtigte, die erst gut vier Wochen nach Abschluss ihrer Rechtsprüfung – Anfang September 2016 – die zuständige Schadensregulierungsstelle anschrieb.
Das Urteil: Keine Schadensersatzansprüche für den Kläger
Die in der Folgezeit vom Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich erhobene Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben.
Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Schadensregulierungsstelle des Bundes nicht innerhalb der durch das NATO-Truppenstatut und sein Zusatzabkommen vorgeschriebenen Dreimonatsfrist geltend gemacht. Diese Frist begann, so der Senat, am Unfalltage und lief bereits im Juni 2015 ab.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis
Wegen des Fristversäumnisses sei dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, stellte der Senat fest.
Allerdings versäumte der Kläger die Dreimonatsfrist schuldlos, weil von ihm als einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger keine Kenntnisse über das gebotene Vorgehen bei der Abwicklung von Truppenschäden erwartet werden konnte. Zudem verwies ihn weder der kontaktierte Verein noch die Hamburger Gesellschaft an die zuständige Schadensregulierungsstelle.
Dennoch wurde die Wiedereinsetzung versagt, weil der Kläger die für diese geltende zweiwöchige Frist versäumt habe. Mit der Beauftragung seiner späteren Prozessbevollmächtigten entfiel das Hindernis für die anfängliche Unkenntnis des Klägers, sodass die zweiwöchige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag Mitte August 2015 abgelaufen war.
Genaue Rechtsprüfung bei besonderen Fällen im Verkehrsrecht erforderlich
Der Prozessbevollmächtigten hätte bei der Rechtsprüfung auffallen müssen, dass die Inanspruchnahme eines privaten Haftpflichtversicherers für einen durch ein britisches Militärfahrzeug verursachten Unfallschaden ungewöhnlich ist. Der rechtzeitige Antrag auf Wiedereinsetzung unter Betrachtung der Regeln des NATO-Truppenstatuts wäre hier der richtige Schritt gewesen.
Fazit zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG)
Die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 16.11.2017 zu seinem Urteil vom 06.10.2017 (Az. 11 U 138/16) zeigt, weshalb das Einhalten der Regulierungsfrist bei einem Verkehrsunfall so entscheidend ist. Die Regulierungsfristen können im Verkehrsrecht je nach Fall variieren, weshalb ein kompetenter Rechtsbeistand gerade bei außergewöhnlicher Sachlage die richtige Wahl ist.
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